Soweit es sich um Einheitsflaschen und Einheitskästen handelt, ist der Abnehmer verpflichtet, Leergut in gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben.
Zur Sicherung für die bei der Lieferung von Vollgut übergebenen Fässer, Kunststoffkästen und Flaschen stellt die Brauerei mit der Warenrechnung die jeweils von ihr festgesetzten Pfandbeträge in Rechnung.
Der Pfandbetrag gilt lediglich als Sicherheit. Fehlendes Leergut ist der Brauerei zum jeweils gültigen Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen.
Flaschen müssen in gleicher Art und Güte zurückgegeben werden. Einwegflaschen sowie Kästen mit unsortierten Flaschen werden nicht erstattet. Die Pfandbeträge gelten in keinem Fall als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art.
Der Abnehmer erkennt den jeweils auf der Rechnung ausgedruckten Leergutsaldo als richtig an, wenn er nicht innerhalb 8 Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich dagegen Widerspruch erhebt. Für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ist entscheidend der Zugang bei der Brauerei.
Die Haltbarkeit des Bieres hängt von der Art und Dauer seiner Lagerung und der Pflege durch die Abnehmer ab. Die beste Bierkellertemperatur liegt bei 4° – 6° C. Bei Anstich empfiehlt es sich, das ältere Fass zu nehmen.
Flaschenbier ist kühl und dunkel aufzubewahren. Bei unsachgemäßer Behandlung des Bieres übernimmt die Brauerei für die Haltbarkeit keine Garantie. Beim Verbrauch bitte zunächst zu älteren Füllung greifen.
Arnstein, im August 2016
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